Verbot der „Artgemeinschaft“ bestätigt – Kein Christbaumschmuck mit Hakenkreuzen mehr
Ex-Innenministerin Faeser hatte die rechte Sekte „Artgemeinschaft“ verboten. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Entscheidung nun für rechtmäßig erklärt.
Die heidnisch-rechtsextremistische Gruppe „Artgemeinschaft“ wurde vom Bundesinnenministerium zu Recht verboten. Das entschied an diesem Mittwoch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Damit ist jede Fortführung der Vereinstätigkeit rechtskräftig verboten.
Die Artgemeinschaft wurde 1951 gegründet, hatte aber schon in der Weimarer Republik Vorgänger. Ab 1989 bis zu seinem Tod 2009 wurde die Artgemeinschaft vom rechtsextremistischen Anwalt Jürgen Rieger geleitet, zeitweise war Rieger auch Bundesvize der NPD. Beobachter:innen bezeichneten die Artgemeinschaft als sektenhaft.
Ihr voller Name lautete: „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ Zum Schluss hatte die Artgemeinschaft 81 Mitglieder, sie war aber gut vernetzt, lud oft rechtsextremistische Aktivisten für Vorträge ein.
Die damalige Innenministerin Nancy Faeser (SPD) verbot die Artgemeinschaft im September 2023 auf Grundlage des Vereinsgesetzes. Die Tätigkeit der Artgemeinschaft sei gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet und auch gegen die Völkerverständigung. Dagegen klagte die Artgemeinschaft. Sie sei als Religionsgemeinschaft vom Grundgesetz geschützt und im Übrigen völlig unpolitisch.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage nun in vollem Umfang abgewiesen und damit das Verbot der Artgemeinschaft bestätigt. Die Artgemeinschaft nehme eine „aggressiv-kämpferische Haltung“ gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung ein, insbesondere gegenüber der Menschenwürde, sagte der Vorsitzende Richter Ingo Kraft.
Hakenkreuze in allen Größen
„Die Menschenwürde ist egalitär“, so Richter Kraft, „und gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht.“ Dagegen sehe die Artgemeinschaft die eigene Art als überlegen an und werte „artfremde“ Menschen ab.
Die vom Innenministerium betonte Wesensverwandtschaft der Artgemeinschaft mit dem Nationalsozialismus hielt das Gericht nicht für einen eigenen Verbotsgrund, aber für ein Indiz für das Vorliegen anderer Verbotsgründe. So habe sich die Artgemeinschaft am Gesellschaftsmodell des Nationalsozialismus orientiert.
Nur „Volksgefährten“ sei dabei das Recht auf Mitwirkung zugestanden worden. Bei Hausdurchsuchungen wurden große historische Hakenkreuzfahnen gefunden sowie Kochschürzen und Weihnachtsschmuck mit Hakenkreuzen.
Anders als das Innenministerium wertete das Gericht die Artgemeinschaft als Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft. Allerdings gälten die Gesetze auch für solche Gemeinschaften, so Richter Kraft, inklusive des Vereinsgesetzes. Deshalb sei auch das Verbot einer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft möglich.
Eigentlich hätte das Urteil bereits im Februar verkündet werden sollen. Dann wurde die Verhandlung aber noch einmal geöffnet, nachdem bei einem jungen Mann, dessen Eltern zur Artgemeinschaft gehörten, Waffen gefunden wurden. Die taz hatte über den Fall berichtet.
Mehrere Verbote Faesers gekippt
Am Montag dieser Woche ging es noch einmal einige Stunden lang um den Nachwuchs der Artgemeinschaft, der sich vielfältig rechtsextremistisch engagierte. Dies schien den Vorwurf des Innenministeriums zu bestätigen, dass die Kinder in der Artgemeinschaft ideologisch indoktriniert werden. In der Urteilsverkündung an diesem Mittwoch spielte das dann aber gar keine Rolle. Allerdings wird die schriftliche Urteilsbegründung erst in einigen Wochen vorliegen.
Nancy Faeser hatte im Herbst 2023 drei rechtsextremistische Organisationen verboten. Das Verbot der Artgemeinschaft war das erste, das vor dem Bundesverwaltungsgericht Bestand hatte. Dagegen hatte das Gericht im Juni 2025 das Verbot der rechtsextremen Compact Magazin GmbH aufgehoben.
Die verfassungswidrigen Inhalte von Compact seien „nicht prägend“ für das Magazin gewesen, so die Begründung. Im Dezember 2025 kippte das Gericht dann das Verbot der Hammerskins, weil es gar keinen bundesweiten Verein gab und Faeser deshalb gar nicht zuständig war.
(Az.: 6 A 18.23)
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Pressemitteilung Nr. 30/2026 vom 29.04.2026
Bundesverwaltungsgericht bestätigt Verbot der „Artgemeinschaft“
Das mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 4. August 2023 ausgesprochene Verbot der Vereinigung „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ und ihrer Teilorganisationen ist rechtmäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die Klägerin sieht ihre satzungsmäßige Aufgabe insbesondere in der „Verwirklichung einer wesensgemäßen Daseinsgestaltung und Lebensführung“ im Sinne ihres „Artbekenntnisses“. Daneben zählt sie ein „Sittengesetz unserer Art“ zu ihren Grundlagen. Mitglieder dürfen lediglich Menschen der „Fälischen Rasse“, der „Nordischen Rasse“ oder aus einer Verbindung beider „Rassen“ werden.
Die Klägerin schloss sich während ihres Bestehens mehrfach mit anderen Vereinen zusammen und nahm Mitglieder u. a. aus der „Germanischen Glaubens-Gemeinschaft“ sowie der „Nordischen Glaubensgemeinschaft“ auf. Sie sieht sich deshalb als älteste germanisch-heidnische Glaubensgemeinschaft mit durchgängigem Wirken an.
Mit der Verbotsverfügung stellte das BMI unter Berufung auf Art. 9 Abs. 2 GG i. V. m. § 3 VereinsG fest, dass sich die Klägerin gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richte, deshalb einschließlich ihrer Teilorganisationen, genannt Gefährtschaften, Gilden, Freundeskreise und Familienwerk e. V. verboten sei und aufgelöst werde.
Zur Begründung führte das BMI an, die Vereinigung weise eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus auf. Das von ihr befürwortete Konzept der biologisch definierten „Volksgemeinschaft“, die antisemitische Grundhaltung und die damit einhergehende Verächtlichmachung der bestehenden demokratischen Ordnung wiesen deutliche Parallelen zum Nationalsozialismus auf.
Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg.
Zwar handelt es sich bei der Klägerin – entgegen der Auffassung der Beklagten – um eine Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft. Jedoch müssen solche Gemeinschaften ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes ordnen und verwalten. Hierzu gehört Art. 9 Abs. 2 GG i. V. m. § 3 Abs. 1 VereinsG.
Auch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften können deshalb auf der Grundlage des Vereinsrechts verboten werden, wenn die Voraussetzungen für ein Verbot erfüllt sind. Das ist hier der Fall. Die Klägerin erfüllt den Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
Die verfassungsmäßige Ordnung schützt die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und die Grundlagen des Rechtsstaats. Die von der Beklagten herangezogene Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus kann lediglich ein Indiz für die Verletzung eines dieser Schutzgüter sein, rechtfertigt für sich genommen aber kein Verbot.
Die Klägerin vertritt eine im Gegensatz zur Werteordnung des Grundgesetzes in Gestalt der Menschenwürde stehende Glaubenslehre. Die Menschenwürde ist egalitär und gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht.
Die Klägerin zielt jedoch mit dem Begriff der „Art“ auf eine Differenzierung menschlicher „Rassen“ im vermeintlich biologischen Sinn ab. Die genetische Reinheit und Entfaltung der eigenen „Art“ werden von den Mitgliedern als zentrales Glaubensgebot verstanden. Der eigenen „Art“ wird ein Überlegenheitsanspruch zugesprochen, „artfremde“ Menschen werden abgewertet. Das ergibt sich aus den Leittexten der Klägerin, den von ihr herausgegebenen und vertriebenen Schriften sowie den vereinsinternen Chats.
Die Klägerin nimmt auch eine aggressiv-kämpferische Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung ein. Sie identifiziert sich als Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft mit der Rassenideologie im Nationalsozialismus. Die Klägerin nutzt das nationalsozialistische Gedankengut, um ein zu ihren Glaubensvorstellungen passendes staatliches und gesellschaftliches Modell zu befördern. Auf dem Boden des Wertesystems des Grundgesetzes können ihre Glaubensvorstellungen politisch nicht umgesetzt werden.
Die Glaubensvorstellungen der „Artgemeinschaft“ wurzeln in der Zeit vor dem Nationalsozialismus. Gleichwohl hat sie zentrale Elemente der nationalsozialistischen Rassenlehre in ihr geistiges Erbe übernommen. Texte nationalsozialistischer Rassenideologen werden unkommentiert in der Vereinszeitung abgedruckt. Nationalsozialistische Kinder- und Jugendliteratur wird neu herausgegeben und über den Buchversand der Klägerin vertrieben. Hierbei hat sich die Klägerin teilweise darauf beschränkt, die Begriffe „Rasse“ durch „Art“ und „gottgläubig“ durch „artgläubig“ zu ersetzen. In ihren Werken finden sich wiederholt sprachliche Anklänge an die nationalsozialistische Rassenlehre.
Die Klägerin greift zudem auf das Gesellschaftsmodell des Nationalsozialismus zurück. Dies zeigt sich in einem älteren Entwurf zu einem „Zukunftsprogramm einer kommenden Zeit“. Darin wird eine „Volksgemeinschaft“ ausschließlich anhand „rassischer“ Kriterien definiert. Nur diesen „Volksgefährten“ wird eine Teilhabe am politischen Prozess eingeräumt. Den Autor dieses Leitbildes zählt die Klägerin unverändert zu ihren geistigen Quellen, das Buch hat sie über ihren Buchdienst beworben.
Es ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin im Laufe der Zeit solche politischen Forderungen aufgegeben hätte. Der Vortrag der Klägerin, sie verfolge keine politischen Ziele und dulde keine politischen Meinungsäußerungen bei ihren Veranstaltungen, ist unglaubhaft. Er steht in einem deutlichen Widerspruch zur Vernetzung mit Akteuren aus dem aktuellen rechtsextremen Spektrum. Die Klägerin hat u. a. auffällig häufig exponierte Rechtsextreme als Vortragende zu ihren Veranstaltungen eingeladen.
Mit der Betreuung der vereinseigenen Cloud war eine Person aus dem Umkreis des NSU-Komplexes betraut. Bezeichnend ist außerdem die Mitgliedschaft von bzw. die Unterstützung durch Personen, die u. a. früher der verbotenen Heimattreuen Deutschen Jugend e. V. oder der Nationaldemokratischen Partei – heute: Die Heimat – angehört haben. Die Kontinuität der Anknüpfung an das Gesellschaftsmodell prägt sich überdies in dem Aufgreifen der nationalsozialistischen Symbolik aus.
Abgerundet wird dieser Eindruck von bei Führungspersonen und zahlreichen Mitgliedern aufgefundenen Asservaten. Neben historischen Gegenständen aus der Zeit des Nationalsozialismus sind dort groß dimensionierte Hakenkreuzfahnen sowie eine Vielzahl von Alltagsgegenständen mit Hakenkreuzen (z. B. Weihnachtsbaumschmuck und -ständer, Kochschürze sowie Teelichthalter) aufgefunden worden.
BVerwG 6 A 18.23 – Urteil vom 29. April 2026
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Nach taz-Recherche Urteil zu rechtsextremer Artgemeinschaft verschoben
Weil bei einer Person im Umfeld des rechtsextremen Vereins Sprengmaterial gefunden wurde, verschiebt das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung.
10.2.2026
Von
Jean-Philipp Baeck und Timo Büchner
Die Mitteilung kam überraschend: Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wird weiter über die rechtsextreme „Artgemeinschaft“ verhandeln. Eigentlich hätte am Dienstagmorgen ein Urteil dazu verkündet werden sollen, ob das Verbot der Organisation aufgehoben wird oder bestehen bleibt. Doch am Montag erklärte das Gericht kurzfristig, dass es die mündliche Verhandlung wieder eröffnet.
Grund sind demnach Ermittlungen gegen eine Person im Umfeld der Artgemeinschaft wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Sprengstoff- und das Waffengesetz. Diese gäben „Anlass zu weiteren Erwägungen bzw. ergänzenden Sachverhaltsermittlungen“. Über die Ermittlungen hatten die Vertreter des Bundesinnenministeriums das Gericht am 5. Februar informiert.
Die taz hatte zuvor exklusiv über eine Razzia auf einem Hof im Burgenlandkreis berichtet. Diese fand parallel zur mündlichen Verhandlung am 28. Januar statt. Neben Munition und Waffen, darunter Armbrüsten, hatte die Polizei dort nach eigenen Angaben jede Menge „sprengfähiges Material“ sichergestellt – und zwar im zweistelligen Kilobereich. Die Fachleute hielten das Material für so gefährlich, dass sie es nicht transportierten, sondern vor Ort sprengten.
Ermittelt wird gegen den 25-jährigen Thore W. Sein Vater Marcel W. ist ein einschlägig bekannter Rechtsextremist – und Mitglied der Artgemeinschaft. Mutter Janine W. ist ebenfalls in der Szene aktiv.
Langjährige Indoktrination von Kindern
Janine W. war selbst auf mindestens einem der Treffen des Vereins. Auch ihr Sohn Thore W. war auf rechtsextremen Veranstaltungen, etwa auf einem Sommerfest der NPD, einem Treffen des neuheidnischen rechten Orphischen Kreises oder bei einem Lager des völkisch-bündischen Sturmvogels, der aus der verbotenen Wiking-Jugend hervorging.
Die aktuellen Ermittlungen und der Sprengstofffund berühren dabei Aspekte, die auch bei der Verhandlung um das Verbot der Artgemeinschaft eine Rolle spielen. Etwa, wie gefährlich die langjährige Indoktrination von Kindern und Jugendlichen in den Familien der Artgemeinschaft ist und wie ausgeprägt der kämpferisch-aggressive Charakter der Organisation wirklich ist.
Genau darüber war beim ersten Termin vor dem Bundesverwaltungsgericht gestritten worden. „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ hatte gegen ihr Verbot geklagt. Das hatte das Bundesinnenministerium am 4. August 2023 ausgesprochen. Demnach richte sich die „rechtsextremistische, rassistische und antisemitische Vereinigung“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung.
Im Sommer 2023 waren deshalb insgesamt 26 Wohnungen von 39 Mitgliedern in 12 Bundesländern durchsucht worden. Die Polizei hatte Gold, Schusswaffen und rechtsextreme Propaganda beschlagnahmt.
Ein Trinkhorn auf die Ahnen
Die mündliche Verhandlung am 28. Januar gewährte seltene Einblicke in das Innenleben des Vereins. Die ehemalige Leiterin der Artgemeinschaft, Sabrina Seiferth, hatte sich für die Verhandlung mit einer schwarzen Langhaarperücke verkleidet. Begleitet wurde sie vom ehemaligen Schriftführer Alexander Donninger und den Anwälten der Artgemeinschaft, Wolfram Nahrath und Peter Richter – selbst langjährig in der rechtsextremen Szene aktiv.
Gegründet wurde der rechtsextreme Verein 1951. Er gab sich ein „Artbekenntnis“ und „Sittengesetz unserer Art“, beschwor die „Menschen nordischer Rasse“ und „fälischer Rasse“ und war über Jahrzehnte hinweg durch den Hamburger Rechtsanwalt und NPD-Funktionär Jürgen Rieger geprägt.
Die Verhandlung drehte sich unter anderem um die Frage, ob die Artgemeinschaft eine „Religionsgemeinschaft“ sei, wie dessen Vertreter behaupten. Für das Bundesinnenministerium hingegen missbraucht der Verein das Grundrecht der Religionsfreiheit, um eine „Rassenideologie“ zu verbreiten. Der Begriff „Art“ stehe dabei für „Rasse“. Das Ministerium verwies dafür beispielhaft auf die Schrift „Weg und Ziel der Artgemeinschaft“ von Rieger, in der es heißt, eine „Rassenmischung“ müsse verhindert werden, um die eigene „Art“ zu bewahren.
Donninger erklärte dazu, nach Riegers Tod habe es einen „Generationenbruch“ gegeben, der Begriff „Rasse“ sei längst aus der Satzung gestrichen. Vorträge seien „historischer“ und „esoterischer“ geworden, außerdem hätten Mantras stattgefunden. Man habe bei Feiern mit einem Horn Met auf Ahnen, Frieden und Götter angestoßen. „Unpolitisch“ sei man, so Donninger.
Kochschürzen mit Hakenkreuzen
Auch die ehemalige Vorsitzende Seiferth beteuert Harmlosigkeit. Bei einer Erntedankfeier habe man „kindgerechte Volkslieder“ gesungen, Theater gespielt, Märchen gelesen, Volkstanz gemacht. Die NS-Propaganda, etwa Kochschürzen mit Hakenkreuzen, die bei den Durchsuchungen gefunden wurden? „Wir sind geschichtsinteressiert“, erklärt Seiferth.
Der Senatsvorsitzende erwähnte dagegen die Namen zahlreicher Rechtsextremisten, die rund um den Verein auftauchten, etwa den neurechten französischen Publizisten Pierre Krebs, den früheren NPD-Bundesvorsitzenden Tobias Schulz, der sich Baldur Landogart nennt, oder Nikolai Nehrling, der als „Volkslehrer“ bekannt und wegen Holocaustleugnung verurteilt wurde. Auch Frank Kraemer, Gitarrist der Rechtsrockband Stahlgewitter, sowie Bernhard Schaub, Gründer des Holocaustleugner-Netzwerks „Europäische Aktion“, seien 2023 auf eine Sonnenwendfeier des Vereins in Harztor-Ilfeld (Thüringen) eingeladen worden.
Für die Anwälte des Ministeriums ist klar, dass der rechtsextreme Verein unter anderem seinen Antisemitismus habe verschleiern wollen. Ein Beispiel: In einer Chatnachricht forderte ein Mitglied 2023, künftig solle in einem Vortrag über „Freiheit“, der bei der Morgenfeier gehalten werde, das Wort „Juden“ durch „Dunkelmächte“ ersetzt werden. Damit wüssten alle, „was gemeint ist“.
Während die Artgemeinschaft betont, ein isolierter Verein gewesen zu sein, weist das Innenministerium auf das „Hineinwirken“ in die extreme Rechte hin. So berichtete ein Zeuge namens Harald Schmidt unter anderem von einem Vortrag von Thorsten Heise bei der Artgemeinschaft. Heise ist seit Jahrzehnten in der militanten Neonazi-Szene aktiv und sitzt aktuell im Bundesvorstand von Die Heimat (ehemals NPD).
Rassismus im Shop
Der Zeuge Schmidt war eigentlich von den Vertreter*innen der Artgemeinschaft geladen worden, um sie zu entlasten. Fotos zeigen den 69-jährigen Österreicher selbst auf zahlreichen rechtsextremen Veranstaltungen. An Sonnenwendfeiern durften nur Mitglieder und deren Kinder teilnehmen. Gäste benötigten Bürgschaften aus dem Verein. Vor Gericht berichtete Schmidt nun von „fast 300 Leuten“, während der Verein nur 81 Mitglieder hatte.
Bei Veranstaltungen wollte die Artgemeinschaft lieber im Verborgenen bleiben. Aber im Netz suchte der Verein die Öffentlichkeit. Ihm folgten tausende Menschen in den sozialen Medien. Im „Buchdienst“ konnten Interessierte eine Vielzahl rassistischer Schriften erwerben.
Das berührt den „kämpferisch-aggressiven“ Charakter des Vereins, den das Bundesinnenministerium anführt. Anwalt Nahrath hielt dagegen, Artgemeinschaft-Mitglieder hätten noch nie einen muslimischen Gottesdienst gestört. Sein Kollege Peter Richter erklärte, die Artgemeinschaft leiste „biologischen Widerstand“. Ob das irgendwem weh tue, wollte er wissen, ob es überhaupt eine Handlung gebe, die man dem Verein vorwerfen könne.
Es handle sich um ein „fortlaufendes Untergraben“ der demokratischen Ordnung, meinten dagegen die Vertreter*innen des Bundesinnenministeriums. Die Haltung sei entscheidend, weder Gewalt noch Straftaten nötig. Die Artgemeinschaft habe ein „ausgeprägtes Freund-Feind-Denken“. Die eigene „Rasse“ befinde sich vermeintlich in einem ständigen Kampf ums Überleben. Diesen habe der Verein mit „niederträchtiger Sprache“ geführt. Sein Ziel sei gewesen, „aufzustacheln“.
Inwiefern dies auch für die eigenen Kinder gilt und ob der aktuelle Sprengstofffund auf dem Hof im Burgenlandkreis dabei eine Rolle spielt – das wird nun erneut mündlich verhandelt. Der Termin dafür steht noch nicht fest.
Die „Artgemeinschaft“ ist mal wieder Thema in der taz. Bekannt ist diese „Germanische Glaubens-Gemeinschaft“ eigentlich nur Kenner:innen der rechtsextremen Szene – aber auch langjährigen Mitarbeiter:innen der taz. An einem Sonntag im Mai 1999 erreichte die Berlin-Redaktion eine Pressemitteilung des Antifaschistischen Pressearchivs (Apabiz). Darin stand, dass ein führender Aktivist des damals laufenden Volksbegehrens gegen die Rechtschreibreform „Mitglied der neonazistischen Artgemeinschaft“ sei. Die taz berichtete kurz – und bekam eine fette Gegendarstellung. Darin stand, kurz gesagt, dass das alles gar nicht wahr sei.
Alleine schon um Schadensersatzansprüche abzuwehren, war jetzt ein Aktenstudium notwendig. Das war einfach. Denn wie sich das für eine germanische Traditionstruppe gehört, war die „Artgemeinschaft“ als Verein registriert. Protokolle von Jahreshauptversammlungen waren ordentlich im Vereinsregister abgeheftet und einsehbar. Und siehe da: Dort fanden sich der Name des angeblich tadellosen Rechtschreibreformgegners – und weitere Belege für seine extreme Gesinnung.
Seine Klage gegen die taz scheiterte. Das Volksbegehren gegen die Rechtschreibreform übrigens auch.
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Pressemitteilung Nr. 08/2026 vom 09.02.2026
Erneute mündliche Verhandlung im Klageverfahren zum Verbot der Artgemeinschaft
Die mündliche Verhandlung über die Klage gegen das mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 4. August 2023 ausgesprochene Verbot der Vereinigung „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ und ihrer Teilorganisationen wird wiedereröffnet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Am 28. Januar 2026 hatte das Bundesverwaltungsgericht über die Klage der Vereinigung gegen das ihr gegenüber verfügte Verbot des BMI mündlich verhandelt. Für den 10. Februar 2026 hatte es einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 5. Februar 2026 einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gestellt. Sie hat ihn mit einem neuen Sachverhalt begründet, der ihr erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bekanntgeworden sei. Dieser betrifft Erkenntnisse aus einem laufenden Ermittlungsverfahren gegen eine Person im Umfeld des verbotenen Vereins wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Sprengstoff- und das Waffengesetz.
Das Gericht hat von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinne einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Gebrauch gemacht. Denn das Vorbringen der Beklagten gibt Anlass zu weiteren Erwägungen bzw. ergänzenden Sachverhaltsermittlungen, zu denen sich die Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung äußern können müssen. Zwar beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Verbots. Jedoch wird sich das Gericht damit zu befassen haben, ob die von der Beklagten aus dem mitgeteilten Sachverhalt für den Verbotszeitpunkt gezogenen Schlussfolgerungen zutreffen.
Der morgige Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist aufgehoben worden. Ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung wird von Amts wegen bestimmt.
BVerwG 6 A 18.23 – Beschluss vom 09. Februar 2026
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Verhandlung über „Artgemeinschaft“ – Wie der Vater, so der Sohn
Die Polizei findet sprengfähiges Material auf einem Hof mit Verbindung zur rechtsextremen „Artgemeinschaft“. Über deren Verbot wird vor Gericht gestritten.
2.2.2026
Aus Berlin und Leipzig
Jean-Philipp Baeck, Andrea Röpke und Nils Lenthe
Ob Marcel W. etwas ahnt, ist schwer zu sagen. Ob er weiß, was in jenen Minuten auf dem Hof bei seinem ältesten Sohn und seiner Ex-Frau los ist, lässt sich ihm nicht ansehen. Am vergangenen Mittwochvormittag um kurz nach 10 Uhr sitzt der Anfang 40-Jährige im Zuschauerraum des altehrwürdigen Sitzungssaals IV des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig. Verhandelt wird hier über die Verbotsverfügung gegen die völkisch-rassistische „Artgemeinschaft“, die das Bundesinnenministerium 2023 erlassen hat. W. war einer derjenigen, an die die Verbotsverfügung damals adressiert war.
Die Verteidiger der Artgemeinschaft, selbst mit langer Geschichte in der extrem rechten Szene, tragen hier lang und breit ihre Argumente vor: Die Artgemeinschaft sei eine rein heidnische Religionsgemeinschaft, kein völkisch-rassistisches Indoktrinationsnetzwerk. Sie sei nur einem exklusiven Kreis an Leuten vorbehalten gewesen und könne daher gar nicht „kämpferisch-aggressiv“ sein, wie das Innenministerium behauptet.
Zeitgleich zu der Verhandlung in Leipzig gibt es neben dem Anwesen der W.s in Weißenborn im Burgenlandkreis einen lauten Knall. So laut, dass Anwohner*innen von wackelnden Fenstern und Rissen in Kacheln berichten. Grund war eine kontrollierte Sprengung durch Spezialkräfte der Polizei. Die Beamten waren zuvor vermummt und mit Maschinenpistolen angerückt, um auf den Hof der W.s zu stürmen. So berichten es Zeug*innen der Mitteldeutschen Zeitung.
Die Staatsanwaltschaft Halle ermittelt laut offiziellen Angaben gegen einen 25 Jahre alten Mann wegen Verstoß gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz. Sie hatten Hinweise darauf, dass dieser sich über das Internet Chemikalien bestellt haben könnte, mit denen man Sprengstoff mischen kann.
Sprengfähiges Material in zweistelligen Kilobereich
Tatsächlich wurden die Einsatzkräfte fündig. Sie stellten Munition und Waffen sicher, darunter Armbrüste, zudem Festplatten und Laborausrüstung – sowie nach Einschätzung der Ermittler*innen jede Menge „sprengfähiges Material“ – und zwar im zweistelligen Kilobereich.
Die Fachleute hielten das Material für so gefährlich, dass sie es nicht transportierten, sondern vor Ort sprengten. Gegen 10.30 Uhr heulten daher die Sirenen im Ort, 15 Anwohner*innen werden vorsichtshalber evakuiert. Die Freiwillige Feuerwehr rückte zur Unterstützung mit mehreren Fahrzeugen an. Dann folgte der Knall.
Der Sprengstofffund berührt Aspekte, die auch in der Verhandlung in Leipzig eine Rolle spielen – und die von den Anwälten der Rechtsextremisten infrage gestellt werden: etwa die, wie gefährlich die langjährige Indoktrination von Kindern und Jugendlichen in den Familien der vorgeblich religiös-esoterischen Artgemeinschaft ist und wie kämpferisch-aggressiv deren Haltung sich zeigt, die den Verein laut Bundesinnenministerium ausmacht.
Denn bei dem Verdächtigen handelt es sich nach taz-Informationen um einen Sohn von Marcel W., Mitglied der Artgemeinschaft. Auf dem Hof, wo die Durchsuchung stattfand, wohnt dessen Mutter, W.s Ex-Frau Janine. Das Familienleben scheint von den langjährigen Verbindungen in die militante Neonazi- und Holocaustleugnerszene geprägt zu sein.
Einschlägig rechte Familie
Mutter Janine war selbst im November 2018 auf einem Treffen der Artgemeinschaft dabei. Im selben Jahr besuchte sie mit ihrem Sohn ein völkisches Szeneevent in Bischofswerda. 2023 nahm sie am Bundesparteitag der NPD im sächsischen Riesa teil.
Vom Hof in Weißenborn aus betrieb sie den Kyffhäuser-Faksimile-Verlag. Der gab unter anderem Bücher des Rechtsextremisten Jürgen Schwab heraus, der am Deutschen Kolleg gemeinsam mit Horst Mahler eine „Reichsbürgerbewegung“ erfand, sowie Werke des Nationalmarxisten Reinhold Oberlercher, ebenso Vordenker der Reichsbürgerbewegung. Ihr neuer Partner ist einer der bekanntesten Neonazis aus Thüringen und war dort ehemaliger Gebietsleiter der Europäischen Aktion, eines Netzwerks für Holocaustleugner und Rechtsextremisten.
Der 25-jährige Sohn Thore, gegen den die Staatsanwaltschaft wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz ermittelt, kam auch schon in der Szene rum. 2016 war er mit seiner Mutter auf einem Sommerfest der NPD, 2017 bei einem Treffen des neuheidnischen rechten Orphischen Kreises. Im Dezember 2022 nahm er in Herboldshausen bei einem Lager des „Sturmvogels“ in einer Uniform des völkisch-bündischen Verbands teil. Der Sturmvogel ging aus der verbotenen Wiking-Jugend hervor und betreibt eine Indoktrination von Jugendlichen und Kindern. Genau das wirft das Bundesinnenministerium auch der noch verbotenen Artgemeinschaft vor.
Vater Marcel W. lebt mittlerweile in einem Nachbardorf. Er war bis 2008 Landesvorsitzender der hessischen NPD und zählte dort Mitte der 2000er Jahre zu den Schlüsselfiguren der gewaltbereiten neonazistischen Szene. Er wurde 2007 wegen Holocaustleugnung zu einer viermonatigen Haftstrafe verurteilt, ausschlaggebend waren laut Frankfurter Rundschau offenbar auch seine Vorstrafen wegen schwerer Körperverletzung, Beleidigung und Bildung bewaffneter Gruppen.
Vater Marcel W. wird mehrfach in NSU-Akten erwähnt
Der Name von Marcel W. taucht auch mehrfach in den sogenannten NSU-Akten auf, die im Zuge der Aufklärung der Verbrechen des Terrornetzwerks des Nationalsozialistischen Untergrunds (NSU) die Rolle des hessischen Verfassungsschutzes untersuchten. So steht dort an mehreren Stellen über W., dass dieser an Schießtrainings im Ausland teilgenommen haben soll, unter anderem im August 2007 in der Schweiz. Bereits 2003 war er demnach Teilnehmer einer Wehrsportübung im Kreis Aschaffenburg.
Und: Marcel W. soll laut einem Akteneintrag bei einem Treffen der Freien Nationalisten Rhein-Main im Juli 2006 danach gefragt haben, wie man Sprengstoff herstellt. Wörtlich heißt es in den NSU-Akten über das Treffen: „Marcel W[…] erkundigt sich, wie man aus Düngemittel Ammoniaknitrat gewinnen könne. Ammoniaknitrat wird zur Herstellung von Sprengstoff benutzt. Eine nähere Erläuterung, warum sich W[…] dafür interessiert oder wofür er diese Auskunft benötigt, gab er nicht.“
Ob der Sohn nun 20 Jahre später auf eine ähnliche Idee kam, ist Gegenstand der Ermittlungen. Die übernimmt das Landeskriminalamt. Auf die Frage, ob es weitere Verdächtige gibt, schweigt die Staatsanwaltschaft Halle „aus ermittlungstechnischen Gründen“. Der Verdächtige sei jedenfalls nicht in Untersuchungshaft, weil keine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr bestehe.
Vielleicht rührte sich Vater Marcel W. deshalb am Mittwoch nicht von den Besucherplätzen des Bundesverwaltungsgerichts? Er blieb bis zum Ende des Prozesstages. Nur hin und wieder sah man ihn draußen in den Pausen etwas hektisch telefonieren. Ein Urteil darüber, ob die gefährliche Artgemeinschaft verboten bleibt, verkünden die Richter am 10. Februar.
Mitarbeit: Johannes Grunert, Timo Büchner