Gericht bestätigt Ordnungsgeld gegen AfD-Abgeordneten Dornau wegen Farm in Belarus
Weil der sächsische AfD-Landtagsabgeordnete Jörg Dornau eine Firma in Belarus verheimlicht hatte, verhängte das Landtagspräsidium ein Ordnungsgeld. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat nun die Strafe von fast 21.000 Euro für rechtmäßig erklärt.
Das Verwaltungsgericht Leipzig hat die Klage des AfD-Landtagsabgeordneten Jörg Dornau gegen ein Ordnungsgeld des Präsidenten des Sächsischen Landtages abgewiesen. Das teilte das Gericht am Mittwoch in einer Pressemitteilung mit.
Demnach sei die Höhe des Ordnungsgeldes angemessen. Das Präsidium des Landtags hatte im August 2024 ein Ordnungsgeld in Höhe von 20.862,27 Euro verhängt, weil Dornau seine Beteiligung an einem Landwirtschaftsunternehmen in Belarus sowie daraus resultierende Einnahmen über einen längeren Zeitraum verschwiegen hatte.
Der aus Rötha stammende AfD-Politiker war seit Oktober 2020 Mitgesellschafter eines Agrarunternehmens in Belarus und zwischen November 2023 und Oktober 2024 auch dessen Direktor. Beide Tätigkeiten hatte er dem Landtag nicht gemeldet. Abgeordnete sind allerdings nach dem Abgeordnetengesetz verpflichtet, Nebentätigkeiten und Einnahmen transparent anzugeben. Erst nachdem im April 2024 ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden war, holte Dornau dies nach. Zuvor hatten die Zeitungen „Welt am Sonntag“ und „Bild“ seine wirtschaftlichen Aktivitäten in Belarus aufgedeckt.
Dornau kann in Berufung gehen
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes lag weder ein minderschwerer Fall noch leichte Fahrlässigkeit vor. Angesichts der Unternehmensgröße von rund 1500 Hektar Nutzfläche und des langen Zeitraums der unterlassenen Meldung sei das Ordnungsgeld angemessen, heißt es in der Mitteilung. Gegen das Urteil kann Dornau innerhalb eines Monats einen Antrag auf eine Berufungszulassung beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht stellen.
Auf der Farm werden vor allem Zwiebeln und Gemüse geerntet. Im Oktober 2024 hatten ein belarussischer Oppositionskanal sowie der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) über den Einsatz von politischen Häftlingen auf den Feldern des Agrarbetriebes berichtet. Deswegen wurde Jörg Dornau angezeigt. Gut zwei Monate später teilte die Staatsanwaltschaft Leipzig mit, dass sie nicht gegen den sächsischen AfD-Abgeordneten ermitteln werde. Konkret fehlte der Justizbehörde zufolge vor allem die Strafbarkeit der Handlungen in Belarus selbst.
Zuletzt war Dornau in die Schlagzeilen geraten, weil er im September zusammen mit dem AfD-Kreisverband Landkreis Leipzig und dem AfD-Bundestagsabgeordneten Edgar Naujok zu einer Solidaritätskundgebung für zwei mutmaßliche Mitglieder der rechtsterroristischen „Sächsischen Separatisten“ aufgerufen hatte. Die Veranstaltung wurde auf Druck des AfD-Landesvorstands wieder abgesagt.
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MDR SACHSEN
Geschäfte in Belarus nicht gemeldet: AfD-Politiker Dornau muss Ordnungsgeld zahlen
Der AfD-Landtagsabgeordnete Jörg Dornau aus Rötha muss wegen seiner Zwiebelgeschäfte in Belarus ein Ordnungsgeld zahlen. Das Verwaltungsgericht Leipzig wies die Klage Dornaus ab. Die knapp 21.000 Euro seien angemessen, heißt es in der Begründung.
Einnahmen mehrere Jahre verschwiegen
Das Präsidium des Sächsischen Landtags hatte das Ordnungsgeld im August 2024 verhängt, weil der Politiker seine Beteiligung an einer Zwiebel- und Gemüsefarm in Belarus sowie daraus resultierende Einnahmen über dreieinhalb Jahre verschwiegen hatte. Dornau kann gegen das Urteil in Berufung gehen.
Weiterer Verdacht erhärtet sich nicht
Dornau hatte auch im Verdacht gestanden, als Chef der Zwiebelfarm in Belarus politische Gefangene beschäftigt zu haben. Die Staatsanwaltschaft Leipzig leitete vor einem Jahr aber kein Ermittlungsverfahren ein. Bei einer umfassenden Prüfung sei „kein Anfangsverdacht hinsichtlich in Deutschland verfolgbarer Straftaten“ festgestellt worden, teilte die Behörde damals mit.
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Verwaltungsgericht Leipzig
Pressesprecher Dirk Tolkmitt
Ordnungsgeld wegen Verletzung parlamentarischer Transparenzpflichten rechtmäßig
10.12.2025, 15:43 Uhr — Erstveröffentlichung
Wirtschaftliche Aktivitäten in Belarus hätten von Landtagsabgeordnetem angezeigt werden müssen –
Das Verwaltungsgericht Leipzig hat mit Urteil vom heutigen Tage die Klage eines Landtagsabgeordneten gegen ein vom Präsidenten des Sächsischen Landtages verhängtes Ordnungsgeld abgewiesen (Aktenzeichen 1 K 2748/24).
Der Kläger war bereits Mitglied des 7. und ist aktuell auch Mitglied des 8. Sächsischen Landtags. Er war seit Oktober 2020 Mitgesellschafter eines Agrarunternehmens in Belarus, von November 2023 bis Ende Oktober 2024 zudem dessen Direktor. Angestoßen durch die Medienberichterstattung leitete der Sächsische Landtag im April 2024 ein Verfahren gegen ihn wegen eines Verstoßes gegen seine Anzeigepflichten als Landtagsabgeordneter ein, da er beide Tätigkeiten nicht gegenüber dem Landtag angezeigt hatte. Im August 2024 wurde schließlich vom Präsidium des Landtags ein Ordnungsgeld in Höhe von 20.862,27 Euro gegen den Kläger verhängt.
Hiergegen wandte er sich mit seiner Klage zum Verwaltungsgericht. Nach seiner Ansicht sei er nicht zur Anzeige verpflichtet gewesen. Außerdem sei das Ordnungsgeld unangemessen hoch festgesetzt worden, was von sachfremden Erwägungen getragen sei.
Das Verwaltungsgericht kam in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass das Ordnungsgeld rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Kläger habe seine Beteiligung an dem Agrarunternehmen über ca. dreieinhalb Jahre nicht angezeigt, ebenso wenig seine Tätigkeit als dessen Direktor. Eine Pflicht zur Anzeige habe sich aber aus § 4b Sächsisches Abgeordnetengesetz (SächsAbgG) ergeben. Beide Anzeigen habe er erst nachgeholt, als der Landtag das Verfahren gegen ihn bereits eingeleitet hatte.
Angesichts der Größe des Agrarunternehmens mit einer Nutzfläche von ca. 1.500 Hektar und des Zeitraums, über den die gebotene Anzeige unterlassen wurde, lägen weder ein minder schwerer Fall noch leichte Fahrlässigkeit vor, welche mit einer Ermahnung hätten geahndet werden können.
Schließlich hatte das Gericht auch an der Höhe des Ordnungsgeldes, das im mittleren Bereich des zulässigen Rahmens festgesetzt wurde, nichts zu beanstanden. § 4e SächsAbgG sieht insoweit ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Grundentschädigung vor (die seit dem 1. April 2025 monatlich 7.315,70 Euro beträgt).
Die vollständigen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Gegen das Urteil ist als Rechtsmittel der Antrag auf Zulassung der Berufung eröffnet, über den das Sächsische Oberverwaltungsgericht entscheiden müsste. Der Antrag muss innerhalb von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils an die Beteiligten gestellt werden.