Gesichert rechtsextrem: Eilantrag der AfD Sachsen abgelehnt
Der sächsische AfD-Landesverband ist mit einem Eilantrag gegen seine Einstufung als gesichert rechtsextremistische Bestrebung durch den Landesverfassungsschutz gescheitert. Das Verwaltungsgericht Dresden lehnte diesen nach Angaben vom Dienstag ab. Es lägen „hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte“ dafür vor, dass die Partei Bestrebungen verfolge, die gegen die Menschenwürde und gegen das Demokratieprinzip gerichtet seien, hieß es zur Begründung.
Veröffentlichung des Verfassungsschutz-Gutachtens auch abgelehnt
Der AfD-Landesverband scheiterte nach Gerichtsangaben zugleich mit einem Eilantrag, der den sächsischen Verfassungsschutz zur Veröffentlichung des 134-seitigen Gutachtens zwingen sollte, auf dem die Einstufungsentscheidung beruht. Der Landesverfassungsschutz hatte die sächsische AfD im Dezember als gesichert rechtsextremistisch eingestuft, deren Jugendorganisation Junge Alternative führt er schon seit April 2023 als gesichert rechtsextrem. Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Bautzen einlegen.
AfD auch in Thüringen und Sachsen-Anhalt gesichert rechtsextremistisch
Auch die Landesverbände der AfD in Thüringen und Sachsen-Anhalt werden von den jeweiligen Landesverfassungsschutzämtern als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft. Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt den Bundesverband der Partei bislang als sogenannten Verdachtsfall.
Verwaltungsgericht Dresden
Eilantrag des Landesverbands Sachsen der AfD gegen seine Einstufung als gesichert rechtsextremistische Bestrebung erfolglos
16.07.2024, 12:56 Uhr
Mit einem heute den Beteiligten, dem Landesverband Sachsen der Partei Alternative für Deutschland (AfD) als Antragsteller und dem Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) als Antragsgegner, bekanntgegebenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht Dresden den Eilantrag des Antragstellers gegen seine Einstufung als gesichert rechtsextremistische Bestrebung abgelehnt (Beschluss vom 15. Juli 2024, Az. 6 L 20/24).
Nachdem das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und das LfV den »Flügel« in der AfD im März 2020 als erwiesen rechtsextremistische Bestrebung eingestuft hatten, hat das LfV den sächsischen Landesverband der AfD zunächst als Prüffall und seit Januar 2021 als rechtsextremistischen Verdachtsfall eingestuft.
Im April 2023 gab das LfV bekannt, dass es den JA-Landesverband Sachsen (JA Sachsen = Junge Alternative für Deutschland, die Jugendorganisation der Partei) als erwiesene rechtsextremistische Bestrebung einstufe. Schließlich teilte das LfV mit Medieninformation vom 8. Dezember 2023 mit, dass der sächsische Landesverband der AfD als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft werde (XXX.verfassungsschutz.sachsen.de/download/Einstufung_AfD_Dezember_2023.pdf). Dem liege ein 134-seitiges Gutachten zugrunde, das nach einem mehrjährigen juristischen Prüfprozess erstellt worden sei.
Der Antragsteller hat am 5. Januar 2024 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, im Rahmen dessen ihm Einsicht in die Verwaltungsakte des Antragsgegners gewährt wurde. Diese enthält u.a. auch das in der Medieninformation benannte Gutachten.
Der Antragsteller hat beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben es zu unterlassen, den Antragssteller als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen und dies, wie mit der Medieninformation geschehen, öffentlich bekannt zu geben, und ihn zu verpflichten, das in der Medieninformation erwähnte 134-seitige Gutachten zu veröffentlichen.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass nach summarischer Prüfung hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller Bestrebungen verfolgt, die gegen die Menschenwürde bestimmter Personengruppen sowie gegen das Demokratieprinzip gerichtet sind. Aufgrund von zahlreichen öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Aussagen von führenden Mitgliedern des Antragstellers, aber auch von Mitgliedern seiner Basis, bestehe der begründete Verdacht, dass es den politischen Zielsetzungen jedenfalls eines maßgeblichen und überwiegenden Teils des Antragstellers entspreche, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen.
Dies stellt eine nach dem Grundgesetz unzulässige Diskriminierung aufgrund der Abstammung dar, die mit der Menschenwürdegarantie nicht zu vereinbaren ist. Darüber hinaus vertrete der Antragsteller gegenüber Ausländern, namentlich auch gegenüber Asylsuchenden, Haltungen, die darauf abzielten, diese Personen auszugrenzen, verächtlich zu machen und sie weitgehend rechtlos zu stellen.
Die zugrundeliegenden Äußerungen seien mit der Menschenwürde unvereinbar und damit verfassungswidrig. Mit der Betonung eines »ethnisch-kulturellen Volksbegriffs« verfolge der Antragsteller politische Ziele, mit der die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen bzw. die Garantie der Menschenwürde für alle Menschen in Frage gestellt werde. Grundlage für die Einschätzung seien eine Vielzahl von gegen Ausländer und deutsche Staatsangehörige mit ausländischen Wurzeln gerichteten Äußerungen, die auch bei deren Integration in die deutsche Mehrheitsgesellschaft systematisch ausgegrenzt werden und bei denen – bei deutscher Staatsangehörigkeit – die vollwertige Zugehörigkeit zum deutschen Volk in Frage gestellt wird.
Es bestünden auch hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, der Antragsteller verfolge Bestrebungen, die mit einer Missachtung der Menschenwürde von Ausländern und Muslimen verbunden sind. Es komme hinzu, dass der Antragsteller bzw. seine führenden Mitglieder mit Rechtsextremisten und mit als verfassungsfeindlich eingestuften Organisationen und Bestrebungen zusammenarbeiteten, sich antisemitisch geäußert hätten, die freiheitliche demokratische Grundordnung und den darauf gegründeten Rechtsstaat herabwürdigten und das Demokratieprinzip infrage stellten.
Der vom Antragsteller noch gestellte Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, das in der Medieninformation vom 8. Dezember 2023 erwähnte Gutachten zu veröffentlichen, blieb ebenfalls ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass nach geltendem Recht kein solcher Anspruch gegen den Antragsgegner bestehe.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen einlegen.
Sächsische Zeitung
Gesichert rechtsextrem: Eilantrag von Sachsen-AfD gegen Einstufung durch Verfassungsschutz abgelehnt
Die sächsische AfD ist seit Dezember 2023 durch den Landesverfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuft. Der Versuch dagegen vorzugehen, scheitert nun vor Gericht – vorerst.
Das Verwaltungsgericht Dresden hat einen Eilantrag des sächsischen AfD-Landesverbands gegen seine Einstufung als gesichert rechtsextremistische Bestrebung abgelehnt. Das Gericht folgt damit der Argumentation der Verfassungsschützer und stellte bei der AfD Bestrebungen fest, die unter anderem dem Demokratieprinzip entgegenstünden.
Das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) stufte die Sachsen-AfD im Jahr 2021 zunächst als Prüffall ein, dann als Verdachtsfall und schließlich im Dezember 2023 als gesichert rechtsextremistisch. Die AfD hatte versucht, sich mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz dagegen zu wehren.
Der Antrag wurde im Januar beim Verwaltungsgericht gestellt und hatte zum Ziel, die Einstufung rückgängig zu machen und gegenüber dem Landesverfassungsschutz eine Unterlassung zu erwirken. Schließlich wurde die Einstufung seinerzeit medienwirksam in einer Pressemitteilung mit mehrseitiger Begründung veröffentlicht. Außerdem will die AfD erreichen, dass ein 134 Seiten langes Gutachten, das der Einstufung zugrunde liegt, veröffentlicht wird.
Das Verwaltungsgericht befand nun jedoch, dass hinreichende Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der AfD vorlägen, darunter diskriminierende Aussagen gegen Ausländer und deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund sowie die Zusammenarbeit mit Rechtsextremisten. „Mit der Betonung eines ‚ethnisch-kulturellen Volksbegriffs‘ verfolge der Antragsteller [die AfD, Anm. d. Red.] politische Ziele, mit der die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen bzw. die Garantie der Menschenwürde für alle Menschen in Frage gestellt werde“, heißt es in der Begründung des Verwaltungsgerichts.
Landesverfassungsschutz sieht sich durch Gericht bestätigt
Mit dem Abweisen des Antrags ist zunächst sowohl die Veröffentlichung des Gutachtens vom Tisch als auch die Beschwerde gegen die Einstufung als gesichert rechtsextrem. Allerdings kann die Partei gegen den Beschluss binnen zwei Wochen Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen einlegen.
Der sächsische Verfassungsschutzpräsident Dirk-Martin Christian zeigte sich zufrieden mit der Entscheidung: „Das Verwaltungsgericht Dresden ist der juristischen Argumentation des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen vollumfänglich gefolgt und hat damit zugleich die Arbeitsweise des Amtes bestätigt“, heißt es in einer Mitteilung.