Polizeiliche Gesichtserkennung auch in anderen Bundesländern
Sachsen leistet seit 2021 bundesweit Amtshilfe zur Rasterfahndung
Ein mobiles Gesichtserkennungssystem aus Sachsen wird auch von der Polizei in Nordrhein-Westfalen, Brandenburg, Niedersachsen und Baden-Württemberg eingesetzt. Das macht die sächsische Staatsregierung nun in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der linken Landtagsabgeordneten Jule Nagel öffentlich. Bei der in Amtshilfe eingesetzten Anlage handelt es sich um Observationstechnik, mit der die Polizei Verdächtige heimlich verfolgt. Ein ähnliches, aber weitgehend stationäres System betreibt die Polizeidirektion Görlitz an der polnischen Grenze in der Oberlausitz.
Zunächst war ein Einsatz der heimlichen mobilen Technik nur aus Berlin bekannt geworden. Diese besteht aus hochauflösenden Kameras, die in parkenden Fahrzeugen oder auch Immobilien versteckt sind. Damit will die Polizei ermitteln, ob sich eine verdächtige Person an einem bestimmten Ort aufgehalten hat. Hierzu greift das System auf eine Referenz-Datenbank zurück, in der Gesichter oder Kennzeichen gesuchter Personen und ihrer Fahrzeuge gespeichert sind.
Wie in Berlin erfolgen die nun bekannt gewordenen Einsätze in den vier anderen Bundesländern im Bereich der Eigentumskriminalität. Den Anfang machte Nordrhein-Westfalen 2021, dort war das System bis 2023 aktiv. In Baden-Württemberg begann der Einsatz 2022, in Berlin, Brandenburg und Niedersachsen 2023; in diesen Bundesländer dauerte der Betrieb laut der sächsischen Staatsregierung auch 2024 an.
Details zur Funktionsweise ihrer »Observationstechnik für verdeckte Maßnahmen« hatten die Behörden aus Berlin und Sachsen nur schleppend mitgeteilt. »Bei den wesentlichen technischen Komponenten beziehungsweise Details handelt es sich um ein System hochauflösender Kameras, die qualitativ sehr gute Bilder auch bei Dunkelheit und unter schlechten Witterungsbedingungen erstellen können«, erläuterte anschließend der Berliner Innensenat auf Anfrage von »nd«.
Die aufgenommenen Gesichtsbilder würden »mit der zeitlichen Verzögerung von wenigen Sekunden« verarbeitet, hieß es von der Berliner Staatsanwaltschaft. Einsätze seien zur Identifizierung Tatverdächtiger sowie zur »Aufhellung« ihrer Fluchtrouten erfolgt.
In Berlin wird das System auf Basis des Rasterfahndungs-Paragrafen der Strafprozessordnung eingesetzt. Demnach dürfen alle von der Technik erfassten Daten von Personen »mit anderen Daten maschinell abgeglichen werden«. Ob dieser Paragraf 98a auch in den anderen vier Bundesländern maßgeblich war, lässt die Antwort von Sachsens Staatsregierung offen: Die Einsätze seien »auf Grundlage der Regelungen in der Strafprozessordnung« erfolgt.