Verstößt FFP2-Maske gegen Vermummungsverbot? – Diskussion nach Aufzug in Leipzig

Leipzig Die Demonstrationen am 1. Maiwochenende verliefen in Leipzig insgesamt friedlich. Diskutiert wird aber über das Vermummungsverbot. Haben sich Teilnehmende wegen des Tragens ihrer FFP2-Maske strafbar gemacht?

Im Stadtgebiet gab es am Sonnabend und Sonntag mehrere Kundgebungen und Aufzüge ohne größere Zwischenfälle, wie die Polizei mitteilte. Die Teilnehmerzahlen bewegten sich vom dreistelligen bis in den unteren vierstelligen Bereich. Trotz mehrerer Anzeigen, unter anderem weil Demonstrierende gegen das Versammlungsgesetz verstießen, sei das Geschehen am 1. Mai insgesamt positiv zu bewerten, hieß es.

Zu einigen Zwischenfällen kam es aber bei der Demonstration „Heraus zum anarchistischen 1. Mai!“ im Leipziger Osten. Gegen 18 Uhr hatte die Versammlung im Lieselotte-Hermann-Park begonnen, die anschließende Demo-Route verlief über die Breite Straße in Richtung Osten bis zum Rabet, wo eine Zwischenkundgebung stattfand. Abschluss war gegen 21.30 Uhr im Elsapark. Der Demonstrationszug mit rund 500 Menschen wurde mehrmals gestoppt, weil einige Teilnehmende laut Polizei gegen das Vermummungsverbot verstießen. Immer wieder wurden die Demonstrierenden mit Lautsprecherdurchsagen von der Polizei dazu aufgefordert, ihre Vermummung abzulegen.

Gilt die FFP2-Maske als Vermummung?

Über den Kurznachrichtendienst Twitter war schon im Vorfeld der Demonstration über Polizeimaßnahmen wegen unzulässiger Vermummung berichtet worden. Einige User kritisierten, dass das Tragen einer FFP2-Maske zu Identitätsfeststellungen geführt habe. Dies wurde von der Polizei allerdings dementiert. „Eine Vermummung liegt dann vor, wenn das Tragen dazu geeigneter Gegenstände keinen Rückschluss auf die Identität zulässt. Dazu zählt nicht das alleinige Tragen von FFP2-Masken, sondern beispielsweise die Kombination von Maske, unter anderem mit Sonnenbrille, Mütze oder auch Schlauchschal“, so die Polizei Sachsen.

Ein Verstoß gegen die Vermummung, wie in Paragraph 17 des Sächsische Versammlungsgesetzes geregelt, liegt auch dann vor, wenn Gegenstände mitgeführt werden, mit denen die Feststellung der Identität verhindert werden kann. Auch das bloße Mitführen etwa eines Schlauchschals auf dem Weg zur Demonstration stellt somit einen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz dar. Wie die Polizei Leipzig auf Anfrage mitteilte, kam es bei der Demonstration am 1. Mai zu insgesamt 17 Anzeigen wegen solcher Verstöße.

Kritik an Polizeimaßnahmen gegen Der Dritte Weg in Zwickau

In den sozialen Medien wurde auch kritisiert, dass die Sächsische Polizei bei dem Aufzug der rechtsradikalen Splitterpartei Der Dritte Weg in Zwickau nicht gegen Vermummungen vorgegangen sei, bei den linken Protesten in Leipzig hingegen schon. Wie eine Sprecherin der Zwickauer Polizei mitteilte, habe es bei den Demonstrationen insgesamt drei Anzeigen wegen Verstößen gegen das Vermummungsverbot gegeben – welchen politischen Lager diese zuzuordnen waren, konnte nicht angegeben werden.

Bei der Hin- und Rückreise zum Aufmarsch von Der Dritte Weg in Zwickau hatte es Gewaltausbrüche mit sieben Verletzten gegeben. Auf dem Hinweg hatten Anhänger der Partei einen Zug in Glauchau angegriffen und Gegendemonstranten mit Steinwürfen teils schwer verletzt. Die Polizei nahm 37 Rechte in Gewahrsam. Am Sonntagabend wurden in Crimmitschau nach Angaben der Bundespolizei vier Menschen auf der Rückkehr von der rechtsextremen Demo mit Schlagwerkzeugen angegriffen und zum Teil schwer verletzt. Die Polizei ordnete die Angreifer dem linken Spektrum zu.