Wieder Corona-Bußgeld gegen Kind
Das Amtsgericht Zittau verhandelt über einen Widerspruch zu einem Bußgeldbescheid. Den hatte die Behörde gegen eine 14-Jährige erlassen.
Wenn der Zittauer Amtsrichter Stephan Folda derzeit verhandelt, hat er dabei vor sich auf dem Richterpult mitunter ein gutes Dutzend verschiedener Versionen der Corona-Schutzverordnung liegen – damit er nicht durcheinander kommt. Denn die Verordnung wurde seit ihrem Ersterlass zig mal geändert und angepasst, samt der darin enthaltenen Bußgeldvorschriften. Auf Foldas Richtertisch landen gerade etliche Fälle von Menschen, die einem gegen sie erlassenen Bußgeldbescheid widersprochen haben. Für die Verfahren kommt es auch darauf an, welche Version der Schutzverordnung zur vorgeworfenen Tatbegehung gerade gültig war. Und in den letzten Wochen tat sich der Amtsrichter leicht, zahlreiche dieser Bußgeldverfahren sang- und klanglos einzustellen.
Erneut ging es jetzt in einem Fall um ein Kind, gegen das die Behörde einen Bußgeldbescheid erlassen hatte. Dem damals 14-jährigen Mädchen wurde vorgeworfen, bei zwei Gelegenheiten im Dezember 2020 und im März 2021 bei Versammlungen unter freiem Himmel keine Mund-Nase-Maske getragen zu haben wie es damals vorgeschrieben gewesen sei. Es handelte sich dabei um eine Kundgebung von Corona-Maßnahmen-Gegnern auf dem Zittauer Markt und um die Teilnahme an einem der Ringspaziergänge. Für beide angeblichen Rechtsverstöße sollte das Mädchen insgesamt 205 Euro Bußgeld zahlen.
Gericht: Maske im Freien nutzlos
Amtsrichter Folda hatte die Maskenpflicht bei Versammlungen unter freiem Himmel erst jüngst zerpflückt. Seine juristische Argumentation: Grundlage der Corona-Schutzverordnung ist das Infektionsschutzgesetz. Darin geht es um Gefahrenabwehr – speziell Abwehr von Infektionen mit ansteckenden Krankheiten. Wenn man mit bußgeldbewehrten Vorschriften gegen Bürger vorgeht, so stellt der Gesetzgeber an deren Rechtmäßigkeit hohe Anforderungen. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr müssten geeignet, erforderlich und angemessen sein, so Folda.
Folda argumentierte weiter, dass eine Maskenpflicht unter freiem Himmel schon nicht geeignet sei, um eine Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern. „Es ist schon kritisch zu sehen, ob eine Maske unter freiem Himmel irgendeinen Effekt entfaltet. Nach allgemeiner Auffassung ist das nicht der Fall“, sagte er. Folgerichtig ist eine solche Maskenpflicht dann auch weder erforderlich, noch angemessen – und damit widerrechtlich. Auch dürfe die Polizei nicht – wie oft geschehen – einfach etwaige Atteste nicht akzeptieren und deshalb eine Bußgeldanzeige erstellen. Der Amtsrichter stellte das Bußgeldverfahren gegen das Mädchen ein.