Bericht vom 64. Prozesstag im Antifa Ost-Verfahren am OLG Dresden am 10.08.2022

Der 64. Prozesstag begann erst um 13.44 Uhr. Es wurde nur eine Zeugin zum Tatkomplex Wurzen gehört und ein Antrag der Verteidigung – auf Protokollierung einer Shoa-Relativierung durch die Nebenklagevertretung – besprochen. Nur wenige Zuschauer:innen und Pressevertreter:innen waren an diesem Nachmittag zugegen.

Im ersten Wortbeitrag der Verhandlung bekundete die Verteidigung ihren Wunsch, einen Antrag beim Gericht einzureichen. Der Vorsitzende schob diesen auf einen späteren Zeitpunkt des Prozesstages und begann die Verhandlung mit der Vernehmung der vorgeladenen Zeugin.

Zeugin ohne eigene Beobachtung
Geladen war eine Zeugin, die ihre Erinnerung an den Tatkomplex Wurzen (siehe Zwischenstandsbericht, Abschnitt Tatkomplex Wurzen schildern sollte. Sie habe diesbezüglich jedoch keine eigenen Beobachtungen gemacht, sondern sei lediglich die erste Person gewesen, die von einer bereits geladenen Jugendlichen darüber informiert worden sei, wie diese gesehen haben will, dass eine Gruppe dunkel gekleideter jüngerer Personen aus dem Bahnhof Wurzen gerannt sei. Sie habe sich nicht erinnern können, ob die Jugendliche wusste oder erzählte, in welche Richtung die Gruppe gerannt sei, was von diesen gerufen wurde, ob Gegenstände mitgeführt oder die Personen männlich oder weiblich oder diese vermummt gewesen seien. Einzig die Kleidungsmarke „Ellesse“ wollte die Jugendliche auf einem Windbreaker erkannt haben. Die Zeugin wurde ohne Nachfragen von GBA und Verteidigung entlassen.

 

Der Anlass für den Antrag auf Protokollierung der Shoa-Relativierung
Danach konnte die Verteidigung den zu Beginn der Verhandlung angekündigten und zurückgestellten Antrag stellen. Die Verteidigung beantragte die Protokollierung der vom Nebenklageanwalt Arndt Hohnstädter (vertritt Enrico Böhm und Maximilian Andreas) zum Ende des vorangegangenen Verhandlungstages im Gespräch mit J.D. getätigten Äußerungen. Die Verteidigung sah den Tatbestand nach §183 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) erfüllt: „Wird eine Straftat in der Sitzung begangen, so hat das Gericht den Tatbestand festzustellen und der zuständigen Behörde das darüber aufgenommene Protokoll mitzuteilen“. Die beanstandete Straftat seitens des Nebenklagevertreters fällt unter § 130 Abs. 3 StGB und erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.“

Anlass zu diesem Antrag waren die am 63. Verhandlungstag getätigten Äußerungen des Neonazi-Anwalts Hohnstädter. Er fragte J.D.: „Ist Ihnen bekannt, dass in Israel eine Vergeltungsgruppe eine Art Holocaust gegen die deutsche Bevölkerung […]?“ und der im Zusammenhang damit stehende, darauffolgende Satz „eine genauso große Anzahl, sechs Millionen Deutsche […]“, wobei die Enden beider Sätze unter dem lauten Protest der Verteidigung und der Zuschauenden untergingen.

 

Warum die Nebenklage die Shoa relativiert hat
Vorsitzender Schlüter-Staats versteckte bereits bei Verlesung des umfangreichen und in Recherche und Argumentation fundierten Antrags seitens des Verteidigers Nießing seinen Unmut darüber wenig bis gar nicht. Anlass zu diesem Streit gab nun die Frage, ob die, die Shoa relativierenden, Aussagen Hohnstädters von den Anwesenden vernommen wurden und demnach ins Protokoll des Verhandlungstages aufgenommen werden können. Wäre dies der Fall, so wäre das Gericht beziehungsweise der Vorsitzende dazu verpflichtet, ein Strafverfahren nach § 130 Abs. 3 StGB gegen RA Hohnstädter einzuleiten. RA Nießing führte aus, wobei er auf mehrere Historiker:innen, Journalist:innen sowie erinnerungskulturell aktive Jüdinnen und Juden rekurrierte, dass durch die Formulierung „eine Art Holocaust“ eine Relativierung der Shoah seitens Hohnstädters gegeben ist. Sie ist eine eigene Stellungnahme, die öffentlich getätigt wurde und auch geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, was sich schon aus der Empörung der Verteidigung, des Publikums und der Medienvertreter:innen ergibt, die auf die Äußerung folgte. In der Gesamtschau des Wortlautes und der Begleitumstände der Aussage liegt eine Relativierung des Völkermordes eindeutig vor. Als Argument führte er unter Berufung auf das Buch „‚Die Rache ist Mein allein‘: Vergeltung für die Schoa: Abba Kovners Organisation Nakam“ von der israelischen Historikerin Dina Porat die Singularität des Holocaustes an. Der nationalsozialistischen „Rassenlehre“ entsprang das Ziel, alle Jüdinnen und Juden auf der ganzen Welt mit allen zur Verfügung stehenden staatlichen Mitteln zu vernichten, was mit dem Ziel der Nakam-Mitglieder qualitativ auf keiner Ebene vergleichbar ist.  Dass sich die in Rede stehende Gruppe Nakam gründete, lag auch an der Untätigkeit der deutschen Justiz bei der Ahndung nationalsozialistischer Verbrechen.

 

Die Verfügung des Vorsitzenden
Dem von RA Nießing gestellten Antrag schlossen sich alle anwesenden Verteidiger:innen an. Oberstaatsanwältin bei der Bundesanwaltschaft, Alexandra Geilhorn, nahm in der Hinsicht Stellung, dass sie den zitierten Satz „in dieser Deutlichkeit nicht vernommen“ habe. Die Passage mit den „sechs Millionen Deutschen“ habe sie allerdings gehört, ebenso, wie sie Tumult mitbekommen habe. Unter Berufung auf das eigene Gehör sowie das Gehör von Frau Geilhorn wurde der beantragten zitatweisen Protokollierung nicht stattgegeben. Der Vorsitzende kommentierte seine Ablehnung des Antrages noch damit, dass „die sichere Wahrnehmung der Verteidigung vielleicht darauf beruhe und dadurch beeinträchtig sein könnte, dass bestimmte Äußerungen der Nebenklage auf eine bestimmte Erwartungshaltung der Verteidigung“ getroffen sein könnten. Letzteres wies RA Nießing als „unverschämte Unterstellung“ zurück. Der Vorsitzende reagierte mit einer relativ schroffen Ermahnung und ließ in einem Nebensatz auch den § 185 StGB (Beleidigung) nicht unerwähnt. Darüber hinaus berief er sich darauf, auch die SPIEGEL-Journalistin Wiebke Ramm, welche über den 63. Verhandlungstag berichtet hatte, hätte keine eindeutigen Aussagen über die getroffenen und vom Tumult möglicherweise übertönten Ausführungen des RA Hohnstädter machen können. In der Folge beantragte RA Nießing unter Bezugnahme darauf, es ginge nicht darum, was der Vorsitzende höchstpersönlich gehört habe, sondern darum, was gesagt worden sei, einen Gerichtsbeschluss über Annahme oder Ablehnung des gestellten Antrags. Dies bedeutet, dass sich die fünf anwesenden Mitglieder des Staatsschutzsenates zum Antrag beraten und abschließend über die Protokollierung entscheiden.

 

Der Beschluss des Senats und Logik
Die Verhandlung wurde nach einer längeren Pause um 14:34 Uhr fortgeführt. Per Gerichtsbeschluss des Senates wurde der Antrag auf Protokollierung abgelehnt, das ins Zentrum gestellte Zitat „eine Art Holocaust“ sei vom Senat so nicht eindeutig vernommen worden. In seinen Ausführungen zum Gerichtsbeschluss führte der Vorsitzende Zitate aus sowohl der Leipziger Zeitung als auch dem Artikel des SPIEGEL ins Feld, speziell ein Zitat aus dem Text der Leipziger Zeitung zum 5. August: „Daraufhin folgt ein wildes Wortgefecht zwischen Richtertisch, Hohnstädter und Verteidigung, ob hier rechte Propaganda verbreitet wurde. Tatsächlich hat Hohnstädter lediglich Erkenntnisse wiedergegeben, welche leicht auf Wikipedia zu finden sind“. Unter Berufung auf die Artikel von Leipziger Zeitung und SPIEGEL führte der Vorsitzende das Argument an, hätten die anwesenden Pressevertreter:innen die getätigten Aussagen so vernommen, wie die Protokollierung es im Falle eines stattgegebenen Antrags wiedergegeben hätte, hätten diese dies auch in ihren jeweiligen Medienerzeugnissen verwendet.

Der Fehlschluss, welchem der Vorsitzende hier aufsaß, ist der des „Verum est ipsum factum“ („Das Gemachte ist das Wahre“). Hierbei schloss der Vorsitzende aus dem Fehlen einer eindeutigen Zitation in der medialen Aufbereitung des Prozesstages, dass diese auch von den Medienvertreter:innen ganz generell nicht in dieser Form wahrgenommen worden wäre, denn: Wenn diese den Satz so gehört hätten, hätten sie ihn auch gedruckt.

Auch einige anwesende Pressevertreter:innen erklärten im Nachgang des 64. Verhandlungstages, dass im Presseraum nach Ende der Verhandlungen am 5. August über exakt jene Äußerungen Hohnstädters ausführlich gesprochen worden sei und welche der anwesenden Personen was genau verstanden habe, wobei offenbar über die Tatsache der Äußerungen kein Dissens bestand.

 

Wieder ein emotionales Ende
RA Nießing ließ aber nicht locker. Er konfrontierte den Vorsitzenden mit dem Einwurf, wenn ihm die Aufklärung des Umstandes tatsächlich so wichtig sei, wie er behaupte, man sich die Frage stellen müsse, warum dann nicht wenigstens der an diesem 64. Prozesstag nicht anwesende RA Hohnstädter noch einmal nach der Aussage gefragt würde. Desweiteren verwies er auf die Protokolle der Protokollkräfte der Verteidigung, da Protokollierende „keine Wahrnehmungen oder Interpretationen protokollierten“ sondern den Wortlaut. Auf weitere Auseinandersetzungen zum Antrag ließ sich Vorsitzender Schlüter-Staats nicht ein. Er habe sich bei den beteiligten Rechtsanwält:innen über das Wochenende via E-Mail gemeldet und darin bekundet, er habe im Tumult des Freitagnachmittags die Auseinandersetzung mit der Sachlage zu zügig unterbunden und ihm läge ein persönliches Interesse daran, Licht in die Sache zu bringen. Dann wurde Schlüter-Staats betroffen und wütend: Mit beinahe brüchig werdender, durch die Lautsprecher des Gerichtssaals am OLG schallender, Stimme nahm er unter Bezugnahme seiner persönlich-politischen Sozialisation, der Geburtsdaten seines Vaters (*1932, angeblich kein Kriegsteilnehmer) und seines Großvaters (ebenfalls angeblich kein Kriegsteilnehmer) RA Nießing – und im weitesten Sinne dessen Befähigung zur Beurteilung nationalsozialistischer Gräueltaten – ins Visier. Dieser sei schlicht zu jung für eine angemessene Einschätzung und dessen Vater dann wohl ebenso. Bei ihm hätte die Erinnerungskultur „nicht nur einmal im Jahr an Gedenktagen“ angestanden. Es entbrannte ein kurzes, lautes Wortgefecht zwischen RA Nießling und dem Vorsitzenden, an dessen Ende Schlüter-Staats um Verzeihung bat. Relativ abrupt beendete der Vorsitzende die Verhandlung und verwies auf den nächsten, 65. Prozesstag am 29. August 2022.

Kommentar des Solibündnisses:

Mit viel Wohlwollen ist die Nicht-Protokollierung einer Relativierung der Shoah aufgrund lautstärkebedingter mangelnder Verständlichkeit und unterschiedlicher Aussagen über den genauen Wortlaut als Ungeschickt zu bezeichnen. Treffender wäre wohl die Einschätzung, dass vor dem Staatsschutzsenat am OLG Dresden Holocaustrelativierung straffrei vonstatten gehen kann. Der Verweis des Vorsitzenden, die eigene politische Sozialisation sei der Grund für das „persönliche Interesse“ an einer Aufarbeitung des Gesagten gewesen und nicht die Relevanz für den Prozess insgesamt, zeugt weiterhin von einem eher einseitigen Verständnis der Amtspflicht.

Der nächste Prozesstag ist der 29.08.2022 um 08:30 Uhr am OLG Dresden.

 

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